Ausschließlichkeitsrecht

Begriff Erläuterung
Ausschließlichkeitsrecht

Das Markengesetz monopolisiert die eingetragene Marke zugunsten des Markeninhabers. Der Markeninhaber entscheidet, wer seine Marke benutzen darf und er kann jedem Dritten die Benutzung seiner Marke verbieten.

Das Markenrecht regelt das Ausschließlichkeitsrecht des Markeninhabers ausdrücklich in § 14 MarkenG. Ein Markenrecht kann durch Eintragung eines Zeichens als Marke in das Markenregister, durch die durch Benutzung erzielte Verkehrsgeltung als Marke oder durch die notorische Bekanntheit einer Marke erlangt werden.

Aufgrund des Ausschließlichkeitsrechts kann der Markeninhaber jedem Dritten verbieten, dass dieser ohne seine Zustimmung ein Zeichen benutzt, wenn

  • das Zeichen identisch oder ähnlich zu der Marke ist und
  • das Zeichen im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt wird und
  • dadurch die Gefahr von Verwechslungen oder einer gedanklichen Verbindung der beiden gegenüberstehenden Kennzeichen besteht (Verwechslungsgefahr).
Synonyme: Ausschließlichkeit
Weitere Informationen erhalten Sie unter FAQ oder in unserem Markenlexikon.

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