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Gerne beantworten wir Ihre Fragen. Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie hier.

Im Markenrecht gilt grundsätzlich „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ bzw. „wer zuerst anmeldet, hat das bessere Recht“.

Sobald Ihre Firma oder Ihre Produkte bekannt(er) werden, gibt es meist „Trittbrettfahrer“. Wenn Sie Ihre Produktbezeichnung oder Ihr Logo nicht als Marke angemeldet haben, können Sie eine Verwendung durch Trittbrettfahrer in der Regel nicht verhindern oder müssen sogar Ihre Bezeichnungen ändern, wenn ein Trittbrettfahrer die Marke schneller anmeldet als Sie.

Natürlich ist nicht vorhersehbar, wann ein Dritter auf die Idee kommt, Ihre Bezeichnung zu nutzen. Daher ist es absolut sinnvoll, Ihre Produktbezeichnung und auch Ihren Firmennamen anzumelden, sobald Sie die Entscheidung für deren Verwendung getroffen haben.

Mit einer eingetragenen Marke erhalten Sie ein Monopolrecht. Sie alleine dürfen entscheiden, wer Ihre Marke für bestimmte Produkte und Dienstleistungen verwenden darf.

Sie können Ihre Marke selbst anmelden. In Deutschland brauchen Sie nur dann einen Anwalt als Inlandsvertreter, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen bzw. Ihren Geschäftssitz/Niederlassung nicht in Deutschland haben.Ob die Marke richtig angemeldet wurde und den erhofften Schutz tatsächlich verschafft, zeigt sich aber erst im Falle der Durchsetzung. Entsprechend empfiehlt es sich, eine Marke durch einen Anwalt anzumelden, der regelmäßig auch mit der Durchsetzung von Marken befasst ist.

Es ist wichtig, dass Sie einen Überblick über Rechte von Dritten haben, die Sie möglicherweise verletzen oder die möglicherweise Ihre Marke verletzen. Dies ist bereits wichtig, bevor Sie die Benutzung Ihrer Marke beginnen oder die Anmeldung beim Markenamt einreichen, aber auch nach Eintragung Ihrer Marke.

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nicht, ob Ihre Anmeldung ältere Rechte Dritter verletzt. Es informiert Sie auch nicht, wenn Dritte eine Marke anmelden, die Ihre Marke verletzen. Dies müssen Sie selbst recherchieren.

Werden Marken verletzt, kann der Markeninhaber verschiedene Ansprüche geltend machen, unter anderem Schadensersatz verlangen. Dies geschieht häufig durch kostenintensive Abmahnungen und/oder gerichtliche Verfahren.

Wenn Sie nicht gegen Marken vorgehen, die zu Ihrer Marke identisch oder ähnlich sind, wird der Schutzbereich Ihrer Marke immer schwächer.

Eine Recherche dient also Ihrem Schutz gegen Ansprüche Dritter und auch der Verteidigung Ihrer eigenen Marke gegen Dritte. Ein auf Markenrecht spezialisierter Anwalt kann Sie hierbei unterstützen.

Eine Marke schützt die Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Eine solche Bezeichnung kann zum Beispiel aus einem Namen, einem Kunstwort oder einem Logo bestehen.

Daher müssen Sie bei der Anmeldung einer Marke angeben, für welche Waren und Dienstleistungen Sie Schutz haben möchten (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis).

Mit Ihrer Marke können Sie gegen Bezeichnungen Dritter vorgehen, deren Name oder Logo identisch oder ähnlich ist und die für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.

Bei der Anmeldung einer Marken zählen Sie auf, für welche Produkte und Dienstleistungen Ihre Marke geschützt werden soll.

Diese Aufzählung heißt Waren- und Dienstleistungsverzeichnis und muss bestimmte formale Kriterien erfüllen. Insbesondere müssen die angegebenen Waren und Dienstleistungen nach Klassen der Klassifikation von Nizza kategorisiert werden.

Die Klassifikation von Nizza umfasst 34 Klassen für Waren und 11 für Dienstleistungen. Die Klassifikation ist ein Hilfsmittel, um ähnliche Waren und Dienstleistungen zu gruppieren und eine Recherche nach Marken zu ermöglichen, die für bestimmte Waren und Dienstleistungen eingetragen sind.

Die Kosten einer Markenanmeldung über <strong>MARKENSCHUTZ ONLINE</strong> setzen sich aus den Gebühren des jeweiligen Markenamtes und den Preisen der unterschiedlichen Leistungspakete zusammen. Die amtlichen Gebühren gestalten sich wie folgt:

Deutsche Markenanmeldung:

  • Anmeldung in bis zu 3 Klassen: € 290.-
  • Anmeldung in jeder weiteren Klasse: € 100.-
  • Beschleunigte Prüfung: € 200.-

EU Markenanmeldung:

  • Anmeldung 1. Klasse: € 850.-
  • Anmeldung 2. Klasse: € 50.-
  • Anmeldung in jeder weiteren Klasse: € 150.-

Eine Marke gewährt nur in dem Land Schutz, in dem sie eingetragen ist. So gewährt eine deutsche Marke etwa Schutz in Deutschland.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Markenschutz zu erlangen.

Nationale Marken gewähren Schutz in dem jeweiligen Land. Eine Unionsmarke gewährt Schutz in den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. In einer Internationalen Marke können Sie aus rund 100 Ländern auswählen.

Eine deutsche Marke gewährt Schutz nur in Deutschland. Voraussetzung für einen Schutz in anderen Ländern ist, dass Ihre Marke in den gewünschten Ländern angemeldet und eingetragen wird.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten Ihre Marke im Ausland anzumelden.

Mittels einer Unionsmarke beanspruchen Sie Schutz in (derzeit) 28 Mitgliedstaaten der EU. Mit nationalen Marken im Ausland oder einer Internationalen Marke entscheiden Sie individuell welche Länder für Sie interessant sind.

Die Zeitspanne von der Markenanmeldung bis zur Markeneintragung variiert. Sie hängt unter anderem davon ab, ob die Anmeldung durch das Markenamt beanstandet wird. Wird bei der Anmeldung einer deutschen Marke ein Antrag auf beschleunigte Prüfung gestellt oder sind bei einer EU Markenanmeldung die Voraussetzungen des FAST TRACK-Verfahrens erfüllt, kann eine deutsche Marke in zwei Monaten und eine EU Marke in vier Monaten eingetragen sein.

Die Marke ist zunächst für zehn Jahre geschützt. Danach kann die Schutzdauer einer Marke beliebig oft für jeweils zehn weitere Jahre verlängert werden.

Mit einer Abmahnung macht ein anderer geltend, dass Sie seine Marke oder sein anderes Kennzeichenrecht (zum Beispiel sein Unternehmenskennzeichen) verletzen und fordert von Ihnen in der Regel neben Unterlassung auch Schadensersatz.

Bei der Beurteilung, ob eine Markenverletzung vorliegt handelt es sich um eine Abwägung verschiedener Gesichtspunkte. Insbesondere kommt es auf die eingetragene Marke an und für welche Waren/Dienstleistungen sie eingetragen ist. Weiterhin ist relevant wie Sie die Marke benutzt haben. Es handelt sich um eine Einzelfallprüfung, für die Sie einen spezialisierten Anwalt zu Rate ziehen sollten, der im Gewerblichen Rechtschutz ausreichend Erfahrung hat. Bitte beachten Sie, dass die in einer Abmahnung gesetzten Fristen häufig nicht ohne weiteres verlängert werden können und nach Fristablauf ohne Reaktion oftmals sehr schnell Gerichtsverfahren eingeleitet werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter FAQ oder in unserem Markenlexikon.

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