Anmeldung

Begriff Erläuterung
Anmeldung

Mit der Anmeldung wird die Eintragung einer Marke bei dem Markenamt beantragt. Eine Marke wird eingetragen, wenn die Marke als eintragbar angesehen wird, die amtlichen Gebühren gezahlt sind und – je nach Amt – die Eintragung nicht durch einen Widerspruch verhindert wird.

Das Markenamt prüft, ob der Eintragung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Zum Beispiel können Angaben, die die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich beschreiben, nicht eingetragen werden. So kann zum Beispiel die Angabe „Banane“ nicht für die Ware „Obst“ eingetragen werden. Die Eintragung von „Birne“ für Computer wäre hingegen möglich.

Hält das Markenamt die Anmeldung für eintragbar, trägt es die Marke in das amtliche Markenregister ein. Die Eintragung wird veröffentlicht und der Anmelder erhält eine Urkunde über die Eintragung.

Hält das Markenamt die Anmeldung für nicht eintragbar, informiert es den Anmelder und gibt die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Bleibt das Markenamt bei seiner Meinung, weist es die Anmeldung durch eine Entscheidung zurück, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden kann.

Die Tatsache, dass ein Zeichen bereits früher als Marke eingetragen wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass das Zeichen heute wieder als Marke eingetragen wird.

Praxishinweis: : Bei einer deutschen Marke und einer EU Marke prüft das Markenamt nicht, ob möglicherweise ältere identische oder ähnliche Marken anderer Inhaber bestehen. Jeder Markeninhaber muss seine Marken selbst überwachen (Markenüberwachung) und gegen identische oder ähnliche Marken Dritter vorgehen, soweit er dies für erforderlich hält.

Bereits die Anmeldung einer Marke kann eine ältere Marke verletzen (Markenverletzung). Wir empfehlen daher vor der Anmeldung die Durchführung einer Markenähnlichkeitsrecherche, die in unseren Paketen „PRO“ enthalten ist.

Weitere Informationen erhalten Sie unter FAQ oder in unserem Markenlexikon.

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